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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 22.12.2025 S. 271)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012
  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

"(5) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand."

2. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012
  1. in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
  2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
  3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
  4. in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

"(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand."

3. In § 32 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG)" durch den Klammerzusatz "( § 29 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.

(Gültig ab 23.06.2026 siehe =>)
4.
§ 41 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 41 Bestimmungen über die Dienstkleidung25

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

" § 41 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
(§ 34 BeamtStG)

(1) Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung die nach § 50 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf eine andere Stelle im Zuständigkeitsbereich der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.

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