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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts
- Thüringen -
Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 22.12.2025 S. 271)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(5) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012
befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. |
"(5) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand." |
2. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012
befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. |
"(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand." |
3. In § 32 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG)" durch den Klammerzusatz "( § 29 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.
(Gültig ab 23.06.2026 siehe =>)
4. § 41 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 41 Bestimmungen über die Dienstkleidung25
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. |
" § 41 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild (§ 34 BeamtStG) (1) Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung die nach § 50 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf eine andere Stelle im Zuständigkeitsbereich der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde übertragen. |
(Stand: 26.01.2026)
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