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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen und zur Änderung der Zuständigkeit für die Einrichtung der zentralen Überwachungsstelle
- Thüringen -
Vom 15. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 22.12.2025 S. 283)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes
In § 10 Satz 2 des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2030" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Rechtspfleger können in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint, eine Amtstracht tragen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, bestimmt der die Amtshandlung leitende Rechtspfleger. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Art, Ausgestaltung und Beschaffung der Amtstracht."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "der nach früherem Recht bestellte Präsident oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "oder dem nach früherem Recht bestellten Präsidenten" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) wird das Wort "Finanzen" durch die Worte "Grundsatzfragen und Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
ID 253267
| ENDE |
(Stand: 26.01.2026)
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