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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht Arbeitsschutz

ThürASZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
- Thüringen -

Vom 8. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 208; 18.12.2018 S. 731 18)



§ 1

Arbeitsschutzbehörden sind:

  1. das fürArbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde und
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Landesbehörde.

Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 wahr.

§ 2

Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Dienststellen sachlich zuständig.

§ 3 18

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für

  1. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den oberen oder unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden übertragen sind, und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 OWiG, soweit ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert wurden, und nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wurde, deren Einhaltung das Landesamt für Verbraucherschutz zu überwachen hat.

(2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.

§ 4

Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.

§ 5

In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde.

§ 6

(1) Abweichend von § 36 Abs. 6 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:

  1. Verfahren nach § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG und
  2. Verfahren nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des § 7Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG sowie § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 7

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

.

  Anlage 18
(zu § 2)

I.
Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.2 Gewerbeordnung
1.3 Arbeitsstättenverordnung
1.4 Druckluftverordnung
1.5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.6 Baustellenverordnung
1.7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.8 Betriebssicherheitsverordnung
1.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
1.10 Gefahrstoffverordnung
1.11 Biostoffverordnung
2 Produktsicherheit
2.1

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