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ThürAStVZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -
Vom 8. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 208; 18.12.2018 S. 731 18; 02.07.2024 S. 277 24; 16.09.2025 S. 198 25)
Überschrift geändert 25
Arbeitsschutzbehörden sind:
Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes nach Maßgabe der § § 2 bis 6 wahr.
Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für
(2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.
Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.
In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Fachaufsichtsbehörde für Angelegenheiten nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Abweichend von § 36 Abs. 6 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:
(2) In den Fällen des § 7Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG sowie § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
| Anlage 18 25 (zu § 2) |
I.
Übersicht zu dem in Abschnitt III nachfolgenden Verzeichnis
| Teil A | Arbeitsschutz und Arbeitszeit | ||
| 1 | Arbeitsschutz | ||
| 1.1 | Arbeitsschutzgesetz | ||
| 1.2 | Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 18 | ||
(Stand: 16.10.2025)
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