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Regelwerk

BRKGVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz

Vom 1. Juni 2005
(GMBl Nr. 39 vom 30.06.2005 S. 830)



Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1 Geltungsbereich

1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

1.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)

1.2 Zu Absatz 2

1.2.1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. § 1 Abs. 2 Nr. 6 stellt eine besondere Form der Reisekostenvergütung dar. Während die Aufwandsvergütung von allgemein geringerem Aufwand bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstgeschäfte in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.

1.2.2 Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen ( § 11 Abs. 5 u. a.) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.

Zu § 2 Dienstreisen

2.1 Zu Absatz 1

2.1.1 Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

2.1.2 Die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.

2.1.3 Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort.

2.1.4 Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z.B. der Urlaubsort).

2.1.5 Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.

2.1.6 Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung.

2.1.7 Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. Gleiches gilt bei Dienstreisen

2.1.8 Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz bedürfen. Das für das Bundesgleichstellungsgesetz ( BGleiG) federführende BMFSFJ hat jedoch in Nr. 12 seines IV. Rundschreibens vom 18.01.2005 zum BGleiG hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 18 Abs. 1 Satz 5 BGleiG gesetzlich normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist. Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt - § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz. Diese Dienstreisen sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen angezeigt werden. Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.

2.1.9 Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (z.B. telefonisch, Videokonferenz) erledigt werden kann. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

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