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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

SVHV - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Vom 21. Dezember 1977
(BGBl. I Nr. 92 vom 30.12.1977 S. 3147; 30.10.200 S. 1485; 14.08.2006 S. 1869; 19.12.2007 S. 3024; 18.05.2009 S. 1138; 17.07.2009 S. 2100; 19.07.2010 S. 968; 12.04.2012 S. 579; 14.07.2021 S. 2867)
Gl.-Nr.: 860-4-1-2


Eingangsformel

Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) sowie, jeweils in Verbindung mit dem eingangs genannten § 78, auf Grund

verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Erster Abschnitt
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 1 Veranschlagung und Gliederung

(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.

(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.

(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahrs aufzuführen.

(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle "Haushaltsausgleich" zusammengefaßt werden.

§ 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren

Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.

§ 3 Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 4 Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan

(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.

(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.

(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:

  1. eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach Kontenklassen oder in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht)
  2. eine Übersicht über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
  3. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.

§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

  1. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen
  2. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist
  3. die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)
  4. die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

(3) (weggefallen)

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll ( § 75

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