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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Vom 21. April 2005
(BGBl. I Nr. 23 vom 26.04.2005 S. 1073; 17.12.2008 S. 2586; 22.06.2019 S. 866 19; 04.05.2021 S. 882aufgehoben)
Gl.-Nr::400-16



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

  1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

§ 2 Erlöschen der Ansprüche

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Vergütung des Vormunds

§ 3 Stundensatz des Vormunds 19

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Abschnitt 3 19
Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 4 Vergütung des Betreuers 19

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen a bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

  1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

§ 5 Fallpauschalen 19

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

  1. der Dauer der Betreuung,
  2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
  3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stationäre Einrichtungen:
  2. Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
  3. ambulant betreute Wohnformen:

entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundumdie-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 5a Gesonderte Pauschalen 19

(1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

  1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
  2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
  3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden

§ 6 Sonderfälle der Betreuung 19

In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine 19

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den § § 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(4) § 2 ist nicht anwendbar.

§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde 19

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

  1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie
  2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgericht verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern 19

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

§ 12 Übergangsregelungen 19

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

.

Vergütungstabellen Anlage 19
(zu § 4 Absatz 1)

Vergütungstabelle A

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
A1 In den ersten
drei Monaten
A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00
A1.1.2 nicht mittellos 200,00
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00
A1.2.2 nicht mittellos 298,00
A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00
A2.1.2 nicht mittellos 158,00
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00
A2.2.2 nicht mittellos 208,00
A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00
A3.1.2 nicht mittellos 140,00
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00
A3.2.2 nicht mittellos 192,00
A4 Im 13. bis
24. Monat
A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00
A4.1.2 nicht mittellos 91,00
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00
A4.2.2 nicht mittellos 158,00
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00
A5.1.2 nicht mittellos 78,00
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00
A5.2.2 nicht mittellos 130,00

Vergütungstabelle B

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
B1 In den ersten
drei Monaten
B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00
B1.1.2 nicht mittellos 249,00
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00
B 1 .2.2 nicht mittellos 370,00
B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00
B2.1.2 nicht mittellos 196,00
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00
B2.2.2 nicht mittellos 258,00
B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00
B3.1.2 nicht mittellos 174,00
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00
B3.2.2 nicht mittellos 238,00
B4 Im 13. bis
24. Monat
B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00
B4.1.2 nicht mittellos 113,00
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00
B4.2.2 nicht mittellos 196,00
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00
B5.1.2 nicht mittellos 96,00
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00
B5.2.2 nicht mittellos 161,00

Vergütungstabelle C

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr. Vermögensstatus monatliche
Pauschale
C1 In den ersten
drei Monaten
C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00
C1.1.2 nicht mittellos 327,00
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00
C1.2.2 nicht mittellos 486,00
C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2. 1.1 mittellos 208,00
C2.1.2 nicht mittellos 257,00
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00
C2.2.2 nicht mittellos 339,00
C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3. 1.1 mittellos 202,00
C3.1.2 nicht mittellos 229,00
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00
C3.2.2 nicht mittellos 312,00
C4 Im 13. bis
24. Monat
C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4. 1.1 mittellos 141,00
C4.1.2 nicht mittellos 149,00
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00
C4.2.2 nicht mittellos 257,00
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5. 1.1 mittellos 102,00
C5.1.2 nicht mittellos 127,00
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00
C5.2.2 nicht mittellos 211,00


ENDE

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