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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 27. April 2002
(BGBl. I Nr. 30 vom 30.04.2002 S. 1467)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

- wie eingefügt -

Artikel 1a
Änderung des Bundeswahlgesetzes

(111-1)

Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung

(111-1-5)

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung

(111-5-4)

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

(2121-1)

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker

(2121-1-6)

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und".

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

(2121-2)

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten."

Artikel 7
Änderung der Bundesärzteordnung

(2122-1)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,".

Artikel 8
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

(2122-1-6)

Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt geändert:

1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

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