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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen

Vom 15. Mai 2003
(BGBl. I Nr. 19 vom 20.05.2003 S. 658)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort " , Warenautomaten" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "freitags" durch das Wort "samstags" ersetzt.

bb) Die Nummern 3 und 4

3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,

4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,

werden aufgehoben.

cc Die Nummer 5 wird Nummer 3.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 22 Abs. 2" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften
  1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
  2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein.
 "Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein."

4. § 7

§ 7 Warenautomaten

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein.

(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne der §§ 8 und 9 sind, treten an die Stelle der Vorschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der §§ 8 und 9. Warenautomaten, die in Gaststätten oder Betrieben aufgestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Durchführung der Vorschrift des Absatzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die den Verkauf aus Warenautomaten während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ( § 3) näher regeln.

wird aufgehoben.

5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3
  1. an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden,
  2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr

verkauft werden dürfen.

 "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen."

b) Absatz 2 Satz 2

Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen, die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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