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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Vom 18. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2004 S. 974, ber. Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2769)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
DrittelbG - Drittelbeteiligungsgesetz

wie eingefügt

 

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Aktiengesellschaft" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Die Wörter "oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit" werden gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "2000 Arbeitnehmer" durch die Wörter "ein Fuenftel der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen" ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die einjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunternehmen werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "90" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als

1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;

2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;

3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;

4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Fuenftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;

5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;

6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Entfällt auf ein Konzernunternehmen kein Delegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Unternehmens für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des herrschenden Unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens kein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs der Konzernunternehmen."

5. § 10f wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "durch zweiwöchigen Aushang" gestrichen und das Wort "Bundesanzeiger" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "zum Aushang" durch die Wörter "zur Bekanntmachung" ersetzt.

6. § 10h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

7. § 10k Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Sprecherausschuss,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. § 10 l Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,".

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,".

dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22

(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden,

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