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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Vom 10. Oktober 2005
(BGBl. Nr. 63 vom 12.10.2005 S. 2927)



Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, und des § 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil

; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

gestrichen.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.  "(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist."

3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort " , Wahlumschlägen" gestrichen.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt,  "1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."

5. Die §§ 20, 39 und 60 werden jeweils wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.  "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig."

6. In § 21 wird die Nummer 1

1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil

; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge

gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.  "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig."

8. In § 31 wird die Nummer 1

1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

9. § 38 wird wie folgt geändert:

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