Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung
der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 23. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 9 vom 23.02.2006 S. 427)



Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
AZV - Arbeitszeitverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Mutterschutzverordnung

In § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe "( §§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe "( §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" ersetzt.

Artikel 3
Erholungsurlaubsverordnung

§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe "gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt.

2. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.  "Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."

Artikel 4
Sonderurlaubsverordnung

§ 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion