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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Vom 24. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1075)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen."

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,".

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter

"sowie Medien,

  1. in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
  2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."

angefügt.

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 12 Abs. 2" die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 12 Abs. 2" die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Weitere Übergangsregelung

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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