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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Vom 13. August 2008
(BGBl. Nr. 36 vom 18.08.2008 S. 1684; 14.09.2012 S. 2017 12)



Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, und auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten."

Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe " § 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe " § 9 der Arbeitszeitverordnung" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen."

Artikel 3
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird die Angabe " § 6 Satz 3 bis 5" durch die Angabe " § 6 Satz 3 und 4" ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder" durch die Wörter "einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "oder überstaatlichen Einrichtung" die Wörter "oder in der Verwaltung" eingefügt.

3. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7.schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, "7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,"

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

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