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Regelwerk

Änderungstext

23. BAföGÄndG - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I vom 27.10.2010 S. 1422)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter "nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert
  2. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "förderlich ist und" die Wörter "außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen" eingefügt.

bbb) Die Wörter "und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" am Satzende werden gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Berufsfachschulen" die Wörter "und Fachschulen" und nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:
  1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
  2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
  3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  4. mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen,
  5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," im ersten Halbsatz die Wörter "einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer" eingefügt, vor dem Semikolon die Wörter ", und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort "Berufsfachschule" die Wörter "oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "30. Lebensjahr" ein Komma und die Wörter "bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1 b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder".

c) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "212" durch die Angabe "216" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "383" durch die Angabe "391" ersetzt.

  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "383"
durch die Angabe "465" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "459"
durch die Angabe "543" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

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