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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 13. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 37 vom 25.07.2011 S. 1394)



Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ist die Ehegattin oder der Ehegatte" durch die Wörter "sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kinder von" gestrichen und wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch das Wort "Beihilfeberechtigte" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "den Ehegatten," die Wörter "die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

3. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "einer oder eines Beihilfeberechtigten" gestrichen.

4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern "den Ehegatten," die Wörter "die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Elternteils," durch die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die oder" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Ehegatte," die Wörter "die Lebenspartnerin, der Lebenspartner," eingefügt.

6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder des Ehegatten" durch die Wörter ", des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" ersetzt.

7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten," die Wörter "der Lebenspartnerin," eingefügt.

8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Ehegattinnen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" eingefügt.

10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Ehegattin oder" durch das Wort "Ehegattin," ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

11. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Festsetzungsstelle" die Wörter "als Zweitschrift oder in Kopie" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen."

cc) Die neuen Sätze 5 und 9

Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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