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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Vom 6. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2568)



Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend.

" § 4 Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht."

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
in den Besoldungsgruppen bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr
nach vollendetem
40. Lebensjahr
  Arbeitstage
a 1 bis a 14, C 1, R 1 26 29 30
a 15 und darüber,
C 2 und darüber,
R 2 und darüber
26 30 30.
"(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage."

3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" ersetzt.

4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Soweit Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest. "Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest."

5. § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 17 (Inkrafttreten) " § 17 Übergangsvorschriften

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

(3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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