Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 12. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2657;ber.; 21.12.2012 S. 3009 12)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 30 Soziotherapie" wird die Angabe " § 30a Neuropsychologische Therapie" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 37 Grundsatz | " § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen". |
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter " § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Neuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
|
| Regel- fall | 120 Behand- lungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten |
| Ausnah- mefall | 40 weitere Behandlungs- einheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten |
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
| 80 Behandlungs- einheiten | 40 Behandlungseinheiten |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig."
4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist." 5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 37 Grundsatz | " § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion