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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 12. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2657;ber.; 21.12.2012 S. 3009 12)


Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 30 Soziotherapie" wird die Angabe " § 30a Neuropsychologische Therapie" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 37 Grundsatz " § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen".

2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter " § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

  1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
  2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
    1. für Neurologie,
    2. für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
    4. Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

  1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
  2. psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
  3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

  1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
  2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
  3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
  2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    wenn eine
    Behandlungseinheit
    mindestens
    25 Minuten dauert
    wenn eine
    Behandlungseinheit
    mindestens
    50 Minuten dauert
    Regel- fall 120 Behand- lungseinheiten 60 Behandlungseinheiten
    Ausnah- mefall 40 weitere Behandlungs- einheiten 20 weitere Behandlungseinheiten
  3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    wenn eine
    Behandlungseinheit
    mindestens
    50 Minuten dauert
    wenn eine
    Behandlungseinheit
    mindestens
    100 Minuten dauert
    80 Behandlungs- einheiten 40 Behandlungseinheiten

    Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig."

4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist." 5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 37 Grundsatz " § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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