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Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr.9 vom 25.02.2013 S. 273)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

- Inkrafttreten -

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

  § 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren " § 44 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren".

bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens".

cc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

Unterabschnitt 2 

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

"Unterabschnitt 3

Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach dem Haager Übereinkommen vom
2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen".

dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt

neu

  Unterabschnitt 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
"Unterabschnitt 4
Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 16. September 1988".

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

"a) des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;".

b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "4/2009" die Wörter "oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" eingefügt.

b) In Satz 6 wird die Angabe " § 5 Absatz 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 6" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses Übereinkommens."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

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