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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. Nr.9 vom 25.02.2013 S.316)


Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden."

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. "(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."

3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. "(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, "2. des Mutterschutzes,"

.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes, "4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,"

.

c) Nummer 5

5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder

wird aufgehoben.

d) Nummer 6 wird Nummer 5.

5. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
  3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
  4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

" § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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