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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Vom 24. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 21 vom 28.05.2014 S. 538)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Winterdienst" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. für Schlachten und Fleischverarbeitung."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nummer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt."

Artikel 1a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, werden in Satz 1 die Wörter "31 Abs. 1 und 5" durch die Wörter "31 Absatz 1 und 4" ersetzt.

Artikel 1b
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und
Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren

In Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) wird die Angabe "1. Juni 2014"durch die Angabe "1. Juni 2015" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2007 in Kraft.

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