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Regelwerk
Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Vom 24. November 2014
(BGBl. Nr. 54 vom 28.11.2014 S. 1797)



Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" durch das Wort "Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt."

3. Die §§ 3 und 4

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 4 Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht.

werden aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage. "(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage."

Gültig ab 1. Januar 2015
b) Absatz 2 Satz 2 wird

Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten.

aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "eine Dienstschicht" durch die Wörter "ein Dienst" und wird das Wort "sie" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 4

Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5a wird Absatz 6.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zusatz- oder" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zusatz- oder" gestrichen und wird das Wort "erhalten" durch die Wörter "in Anspruch genommen" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden. "Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht."

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende § 5a bis 7 ersetzt:


alt neu
  § 6 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs0708

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate.

" § 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit

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