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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Vom 6. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2240)



Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

(gültig ab 01.11.2016)

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben. "(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben."

2. § 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. "Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."

3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. "(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen
  1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und
  2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,

der auf den Abgleichszeitraum folgt."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind."

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

ENDE

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