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Regelwerk
Änderungstext

UVAV-ÄndV - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2016 S. 3097)



Auf Grund des § 193 Absatz 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - der zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(gültig ab 01.07.2017)

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Anzeige von Unfällen

(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.

(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - ist von den Unternehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, von den Schulhoheitsträgern ( § 193 Abs. 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.

" § 2 Anzeige von Unfällen

(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.

(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Ärzte und Zahnärzte" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte" sowie das Wort "Vordrucken" durch die Wörter "einem Vordruck" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Vordrucken" durch die Wörter "einem Vordruck" ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durchschriften können im Einvernehmen mit dem Anzeigeempfänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die entsprechende Anzeige vorgesehene Formular enthält. "(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch durch Datenübertragung übermittelt werden, sofern die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die Anzeige vorgesehene Formular enthält."

4. Die Anlagen 1 bis 4 werden neu gefasst.

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Anlage 1

Anlage 1


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Anlage 2

Anlage 2


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Anlage 3

Anlage 3


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Anlage 4

Anlage 4

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

ID: 16/2112

ENDE

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