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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2070)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SekG - Sekundierungsgesetz
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

( wie eingefügt).

....

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz."

2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,".

b) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

3. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter "bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

4. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter "für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

5. § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. "4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen."

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die Wörter "durch einen Sekundierungsvertrag" durch die Wörter "als Sekundierte" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), geändert worden ist, außer Kraft.

ID 171043

ENDE

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