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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 10. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 45 vom 12.07.2017 S. 2299)



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 164 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden die Absätze 2 bis 8.

c) Im neuen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1319 werden die folgenden Nummern 1320 und 1321 eingefügt:

"1320 Chronischmyeloische oder chronischlymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)

1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]".

b) Nach Nummer 2114 wird die folgende Nummer 2115 eingefügt:

"2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität".

c) Der Bezeichnung des Vierten Abschnitts "Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells" werden die Wörter "und der Eierstöcke" angefügt.

d) In der Nummer 4104 werden die Wörter "oder Kehlkopfkrebs" durch die Wörter ", Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs" ersetzt.

e) In der Nummer 4113 werden nach dem Wort "Lungenkrebs" die Wörter "oder Kehlkopfkrebs" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

ID: 171138

ENDE

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