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Regelwerk

Änderungstext

WoGStärkG - Wohngeldstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes

Vom 30. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1877)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes".

b) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts

§ 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag

" § 43 Fortschreibung des Wohngeldes

§ 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes".

c) Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

"Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)".

d) Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
Werte für "a", "b" und "c"
"Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für "a", "b" und "c"
Anlage 2
Rechenschritte und Rundungen
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2)
Rechenschritte und Rundungen".

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.(weggefallen) "2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,"

3. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen: "(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden."

c) Die Tabelle in Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI

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(Stand: 18.12.2019)

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