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Regelwerk

Änderungstext

BesStMG - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2053)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit".

c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

" § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

d) Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 (aufgehoben)".

e) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".

f) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit"

g) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

" § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung".

h) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren".

i) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften".

j) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

" § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung".

k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 Anwärtererhöhungsbetrag".

l) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:

" § 70a Dienstkleidung für Beamte".

m) In der Angabe zu § 71 wird das Wort "Allgemeine" durch das Wort "allgemeine" ersetzt.

n) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

" § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44".

o) Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.

p) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

" § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz".

q) Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.

2. § 3a

§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

  1. steuerfreie Bezüge,
  2. Vergütungen und
  3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.

Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 72a" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem Abschnitt 5  sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. "Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 72a" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

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