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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Vom 8. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 2 vom 10.01.2020 S. 27)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017)

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz. S. 4262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3

(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.

werden aufgehoben.

Artikel 317
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

(Gültig ab 01.03.2020 siehe =>)

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Zeile 2

2 Besoldungsgruppe a 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister

wird gestrichen.

b) Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.

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(Stand: 21.01.2020)

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