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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 3. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 148)



Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
  1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
  2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
  3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
  4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.

"(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
  1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
  2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
  3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
  4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

  1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
  2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen."

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. "Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
  1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
  2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
  3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210232

ENDE

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