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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Vom 9. April 2021
(BGBl. I Nr. 16 vom 15.04.2021 S. 742)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Film- und" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Filme" das Komma und die Angabe "Film-" gestrichen.

3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 1
Trägermedien
" § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

Zum Schutz im Bereich der Medien gehören

  1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),
  2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
  3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und
  4. die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien

(1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien.

(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2a hinaus rechtfertigen.

(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1 und 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach dem Wort "personensorgeberechtigten" die Wörter "oder erziehungsbeauftragten" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bespielte Videokassetten und andere zur" durch das Wort "Zur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Filme" das Komma und die Angabe "Film-" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Film-" durch das Wort "Filme" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen " § 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. "(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Film-" gestrichen.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

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