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Regelwerk

Änderungstext

BBVAnpÄndG 2021/2022
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2444)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:

" § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".

2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts" durch die Wörter "ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 " § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehaltes,
  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5,
  3. der Amtszulagen

um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

"(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehalts,
  2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5,
  3. der Amtszulagen und
  4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2020" durch die Angabe "1. April 2021" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "1,06 Prozent" durch die Angabe "1,2 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "0,85 Prozent" durch die Angabe "0,96 Prozent" ersetzt.

2.Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

" § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes".

b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

" § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes".

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag" ersetzt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich."

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

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