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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Vom 23. November 2022
(BGBl. I Nr. 45 vom 28.11.2022 S. 2066)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums (§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste jugendgefährdender Medien durch eine in § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen. Dem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen nachgereicht werden. "(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Telemedienangeboten beigefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Trägermediums oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes" durch das Wort "Mediums" ersetzt und die Wörter "jugendgefährdender Medien" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Anregung soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt werden. "Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Beteiligte

Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

" § 4 Beteiligte, Anregende

(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,
  2. die Urheberin oder der Urheber und
  3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.

Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch die Wörter "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufügen. "(2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin muss den Beteiligten und Anregenden mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und deren Vertretung namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, muss eine Kopie der Antragsschrift oder der Verfahrensanregung beigefügt werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt werden kann."

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(Stand: 29.11.2022)

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