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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen*
Vom 4. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.01.2022 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MgFSG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem
Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Information über das Verhandlungsergebnis".
b) Die Angabe zu Kapitel 3 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften".
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzungen | " § 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen". |
d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen".
e) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 5 Straf - und Bußgeldvorschriften |
"Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift". |
f) Die folgende Angabe wird angefügt:
" § 36 Übergangsvorschrift".
2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022) ist anzuwenden. | "(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.05.2009 S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 08.10.2015 S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist anzuwenden." |
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung nach dem Ersten Teil des Sechsten Buches des Umwandlungsgesetzes.
(9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein Formwechsel nach dem Fuenften Buch des Umwandlungsgesetzes."
4. § 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens eine der beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 7 besteht; | "1. mindestens eine der beteiligten Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Verschmelzungsplans eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fuenfteln des im Recht des Mitgliedstaats dieser Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst;" |
5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese Feststellung erforderlich sind, und
(Stand: 01.03.2023)
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