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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung

Vom 4. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 179 vom 10.07.2023)


Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 5 und 6" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbandmittel" die Wörter "sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 26a Absatz 5" durch die Angabe " § 26a Absatz 6" ersetzt und die Angabe " § 31 Absatz 5" durch die Angabe " § 31 Absatz 6" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet worden ist. "Wird die verletzte Person aufgrund des Dienstunfalls einem Pflegegrad (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet, so
  1. erhält sie bei häuslicher Pflege eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. werden ihr ab dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. "Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so
  1. sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle nachzuweisen und
  2. werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet."

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. "(8) An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund. Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. Weist die pflegebedürftige Person die Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen."

4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "für Fahrten" eingefügt.

5. In § 13 Satz 1 werden die Wörter " § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn
  1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und
  2. die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.
"Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat."

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