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Regelwerk

Änderungstext

BBVAnpÄndG 2023/2024 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 414 vom 29.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehalts,
  2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5,
  3. der Amtszulagen und
  4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

"(2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
  2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 um 11,3 Prozent,
  3. der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie
  4. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. April 2022" durch die Wörter "dem 1. März 2024" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "um 1,8 Prozent" durch die Wörter "um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um1,44 Prozent "2. der Monatsbeträge der Zonenstufens
  1. snach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und
  2. nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent".

c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

alt neu
(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
  1. für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 8.600 Euro,
  2. für die Besoldungsgruppen a 9 bis a 12.400 Euro,
  3. für die Besoldungsgruppen a 13 bis a 15.300 Euro,
  4. für Anwärter 200 Euro.

Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
"(4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro gewährt, wenn
  1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
  2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
  2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt.

(7) Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils

  1. für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
  2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

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