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Änderungstext
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
Vom 29. Januar 2025
(BGBl. I Nr. 27 vom 03.02.2025)
Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, des § 303e Absatz 4a Satz 3, des § 303f Absatz 2 sowie des § 363 Absatz 7 und Absatz 8 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 303a Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562), § 303a Absatz 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert, § 303e Absatz 4a durch Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) eingefügt, § 303f Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) eingefügt und § 363 Absatz 7 und Absatz 8 Satz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
FDZGesV - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. In § 1 werden die Wörter " § 8 und 10 der Datentransparenzverordnung" durch die Wörter " § 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung" ersetzt.
2. In § 4 werden nach den Wörtern "Bundesministerium für Gesundheit" die Wörter "und Behörden in seinem Geschäftsbereich" eingefügt.
3. In § 5 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.
bb) Satz 2
Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet. | "(3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1.000 Euro pro Tag berechnet." |
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
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| § 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro. (2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. |
" § 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse
Für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse wird abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "600 Euro" wird durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.
b) Die Angabe "300 Euro" wird durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.
7. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Auf Antrag kann das Forschungsdatenzentrum die Gebühren nach dieser Verordnung für die folgenden Institutionen auf ein Zehntel der in dieser Verordnung genannten Höhe ermäßigen:
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
(Stand: 17.02.2025)
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