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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
Vom 26. August 2025
(BGBl. I Nr. 226 vom 01.10.2025)
Das Bundeministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt verordnet aufgrund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Darlehensverordnung
Die Darlehensverordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe "Berufsausbildungsförderungsgesetzes" durch die Angabe "Bundesausbildungsförderungsgesetzes" ersetzt.
2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Zahlungsrückstand
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. |
" § 8 Zahlungsrückstand
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden. (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist." |
3. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht. | "(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 57 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 57 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht." |
§ 13a ÜbergangsvorschriftBis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (02.10.2025) in Kraft.
ID: 252247
| ENDE |
(Stand: 01.10.2025)
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