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Regelwerk

Änderungstext

Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.01, 2023

Vom 8. April 2025
(GMBl. Nr. 20 vom 18.Juli 2025 S. 400)


AfMuRegel (MuSchR) Gefährdungsbeurteilung Nummer 10.1.01
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Vorwort

Gemäß § 30 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt, dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, angehören.

Der AfMu berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen.

Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) ist es, praxisgerechte Materialien zu entwickeln, die es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Regeln sind verbindliche Umsetzungsvorgaben (mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung). Die verbindlichen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln, die der AfMu gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG aufstellt, werden durch das BMFSFJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Zitierregelung:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.01, 2023

Vorwort

Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angesiedelt; ihm gehören geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, an. Der AfMu berät das BMFSFJ und steht im fachlichen Austausch mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Aufgabe des AfMu ist es, praxisgerechte Veröffentlichungen zu erstellen, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Mutterschutzregeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Art, Ausmaß und Dauer möglicher unverantwortbarer Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes wieder. Sie dienen der Konkretisierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und entfalten Vermutungswirkung. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten Regeln zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln ist davon auszugehen, dass die Anforderungen des MuSchG erfüllt sind. Die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln des Ausschusses für Mutterschutz werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht

Zitierregelung: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.01, 2023. GMBl 2025, S. 400

ID: 251801

ENDE

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