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Änderungstext
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz - Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 16. Januar 2026
(BGBl. I vom 21.01.2026 Nr. 14)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "1a Absatz 1a" wird die Angabe "oder § 20 Absatz 3" eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe "verwendet" die Angabe "werden" eingefügt.
c) In Nummer 2 wird nach der Angabe "eingeräumt" die Angabe "werden" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. | "Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird."
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden."
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "als Vollrente" gestrichen.
b) Die Sätze 2
Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden.
und 3
Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
werden gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. | "Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen." |
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht" durch die Angabe "auf denjenigen Teil des Vermögens der Kasse" ersetzt.
c) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
| alt | neu |
| (3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen. | "(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a entsprechend, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend." |
(Stand: 24.02.2026)
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