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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 14. April 2026
(BGBl. I vom 16.04.2026 Nr. 99)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung. | "(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Beteiligungen" die Angabe "an Einrichtungen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. | "(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in die Kapitalrücklage der Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen geleistet werden." |
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen."
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. |
(Stand: 22.04.2026)
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