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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Vom 10. Juli 2026
(BGBL. I vom 15.07.2026 Nr. 205 EU)


EU-Rechtsakte: siehe =>

Das Bundesministerium für Arbeit verordnet aufgrund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen. "(2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können."

2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

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§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste

Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

" § 14 Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister

(1) Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

(2) Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (16.07.2026) in Kraft.

_____
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i sowie Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73).

EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S.70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73)

ID: 261831

ENDE

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