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Regelwerk

Königsteiner Empfehlung
Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK- Nr. 2301)

Stand März 2012
(DGUV März 2012)


Zum Merkblatt 2301

1 Ziele

Diese Begutachtungsempfehlung richtet sich in erster Linie an ärztliche Sachverständige (im Folgenden: Gutachter), die das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301 der Anlage 1 der BKV) prüfen sowie bei festgestellter Erkrankung eine Aussage über den ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und über die durch den Gehörschaden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) treffen müssen. Die für die Begutachtung erforderlichen Untersuchungen sind nach den Standards der Fachgesellschaften durchzuführen.

Die in der Empfehlung enthaltenen Tabellen und Übersichten zur Einschätzung der MdE sind allgemeine Anhaltspunkte und eröffnen dem Gutachter einen Beurteilungsspielraum für die Einschätzung des Einzelfalles. Sie dürfen deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden. Für den Vorschlag zur Höhe der MdE ist entscheidend, in welchem Umfang dem Versicherten der allgemeine Arbeitsmarkt mit seinen vielfältigen Erwerbsmöglichkeiten verschlossen ist. Der Funktionsverlust ist in Form des prozentualen Hörverlustes anzugeben, mit dessen Hilfe dann der MdE-Vorschlag entwickelt werden kann.

Die erforderlichen Untersuchungsmethoden gelten dabei als Gutachtenstandard. In Verbindung mit den nachvollziehbaren MdE-Vorschlägen wird die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten für die Unfallversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit erheblich leichter. Hiermit wird aber auch mehr Transparenz für die betroffenen Versicherten erreicht. Mit dem erläuterten Verfahren werden eine weit- gehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt.

2 Grundlagen

In dem Berufskrankheiten-(BK-)Verfahren unterstützt der Gutachter als unabhängiger Sachverständiger die Unfallversicherungsträger bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei prüft er, ob die in der BK- Liste bezeichnete Erkrankung vorliegt und welche Gesundheitsstörungen der Berufskrankheit zuzuordnen sind. Außer- halb seiner Zuständigkeit liegt die rechtliche Beurteilung und Entscheidung, ob eine Berufskrankheit anzuerkennen ist sowie ob und ggf. in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht.

Allgemeine Ausführungen zur Stellung des Gutachters und zur Begutachtung sind den "Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten zu entnehmen, die von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und zahlreichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften erarbeitet wurden.

2.1 Rechtlicher Rahmen

Der § 9 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist die rechtliche Grundlage für die Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen als Berufskrankheit. In der Anlage 1 der BKV wird unter der Nummer 2301 die Lärmschwerhörigkeit bezeichnet.

Bereits mit der Aufnahme der Lärmschwerhörigkeit in die Liste der Berufskrankheiten ist festgeschrieben worden, dass eine arbeitsbedingte Lärmeinwirkung grundsätzlich geeignet ist, eine entsprechende Schwerhörigkeit zu verursachen. Die BK- Nr. 2301 bezeichnet die durch Lärm (Hörschall, ausgewertet als Dauerschallpegel) am Arbeitsplatz hervorgerufene Schwerhörigkeit (Beeinträchtigung des Hörvermögens). Eine davon abgrenzbare Gehörschädigung durch ein einmaliges Lärmereignis (z.B. Knalltrauma) ist als Arbeitsunfall zu bezeichnen (BSG-Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 6/04 R).

Der Versicherungsfall einer Berufskrankheit liegt vor, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Leistungsfall liegt vor, wenn die Versorgung mit einer Hörhilfe erforderlich ist bzw. wenn aufgrund der MdE Anspruch auf eine Rente besteht (vgl. 2.7). Dies ist in der Regel bei Erreichen einer MdE von 20 % - in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, abweichend bei einer MdE von 30 % - der Fall. Besteht aus Schäden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII schon eine stützende MdE, wird der Leistungsfall mit Rentenanspruch durch die Lärmschwerhörigkeit schon bei einer MdE von 10 % erreicht (vgl. 2.7). Ein Leistungsfall liegt ebenfalls vor, wenn ein lärmbedingter Tinnitus einer Behandlung bedarf.

2.2 Medizinisches Bild

Eine chronische Lärmeinwirkung kann dosisabhängig die Haarzellen des Innenohres durch metabolische Überforderung schädigen.

Eine Lärmschwerhörigkeit ist in der Regel durch die Merkmale Innenohrschwerhörigkeit, Symmetrie und c5-Senke charakterisiert (siehe auch 4.2).

Die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 2 definiert lärmbedingte Gehörschäden als Hörminderungen mit den audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreiten.

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