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Regelwerk, GSG, 9. GSGV


Interpretationspapier des BMa und der Länder zum Thema
"Wesentliche Veränderung von Maschinen"
(Gerätesicherheitsgesetz /9. GSGV
)

Vom 7. September 2000
(BArbBl. 11/2000 S. 35aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Bek. des BMa vom 7. September 2000 - IIIc 3-39607-3 -

Das Gerätesicherheitsgesetz ( GSG) regelt u.a. das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln. Zu diesen technischen Arbeitsmitteln zählen auch Maschinen. Nach § 2 Absatz 3 GSG ist "Inverkehrbringen" im Sinne dieses Gesetzes jedes Überlassen an andere. Dies gilt grundsätzlich zunächst für neue Produkte. Gebrauchte Produkte werden nur insoweit mit erfasst, wenn diese aufgearbeitet oder wesentlich verändert wurden. Der unbestimmte Begriff "Wesentlich verändert" wird im Gesetz nicht weiter erläutert und muss deshalb ausgelegt werden.

Seit mehreren Jahren gibt es dazu eine gemeinsame Interpretation von Bund und Ländern, die die Auslegung des Begriffes "wesentliche Veränderung" auf eine Gefahrenanalyse abstützt. Mit der Überarbeitung des europäischen "Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" im Jahre 1999 wurde diese Interpretation europäisch übernommen..

Mit dem nachfolgenden Papier des BMa und der Länder wird diese Interpretation für Maschinen konkretisiert:

     

Interpretation des BMa und der Länder für den im GSG benutzten Begriff  "wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen


Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) beeinträchtigen kann, z.B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik, ist zunächst - analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 - systematisch zu untersuchen. Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat.

Hier kann man zunächst von drei Fallgestaltungen ausgehen:

Bei veränderten Maschinen, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen, die unter die Fallgestaltung 3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des GSG vorliegt, weiter zu untersuchen.

Dabei ist zunächst festzustellen ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand - d.h. das Risiko wird gegenüber dem ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht - zu bringen. Ist dies der Fall, kann die Veränderung im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG angesehen werden. Andernfalls ist eine weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen - s. hierzu DIN EN 1050 -.

Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmaß des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen Personenschaden wie auch um einen Sachschaden handeln. Es sind wiederum zwei Fallgestaltungen möglich:

  1. Der mögliche Personenschaden ist reversibel bzw. es ist ggf. nicht mit einem hohen Sachschaden zu rechnen,
  2. Der mögliche Personenschaden ist irreversibel bzw. es ist ggf. mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.

Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall ist in einem nächsten Schritt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens zu untersuchen, wobei wiederum zwei Fallgestaltungen möglich sind:

  1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht hoch.
  2. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist hoch.

Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des GSG vor.

Schlussfolgerung:

Veränderungen an Maschinen/-Anlagen können folgende Auswirkungen haben:

  1. Die Maschine ist auch nach der Veränderung sicher.
    Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
  2. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher. Die Veränderung ist jedoch nicht wesentlich im Sinne des GSG.
    Es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, um die Maschine wieder in einen sicheren Zustand zu bringen. Das sind z.B. Maßnahmen nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - wenn der Betreiber eine Maschine verändert - (s. hierzu § 4 Abs. 4 AMBV) oder Maßnahmen nach dem GSG - wenn eine aufgearbeitete nicht wesentlich veränderte Maschine erneut in Verkehr gebracht wird - (s. hierzu § 3 Absatz 1 GSG).
  3. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher und die Veränderung ist als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen.
    Die veränderte Maschine fällt unter die Bestimmungen des GSG wie eine neue Maschine.


Verwendete Begriffe:
Bezeichnung Definition Quelle
Gefährdung Quelle einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung. DIN EN 292-1
Schaden Physische Verletzung und/oder Schädigung von Gesundheit oder Sachen. DIN EN1050
Risiko Kombination der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes eines möglichen Schadens bezogen auf die mögliche Gefährdungssituation. sinngemäß nach DIN EN 292-1 + DIN EN 1050
Risikoein- schätzung Bestimmung der Risikoelemente Schadenseintritt und Schadensausmaß nebst der Wahrscheinlichkeiten DIN EN 1050
Abschnitt 7
Sicherheit einer Maschine Die Fähigkeit einer Maschine, ihre Funktion(en) durchzuführen und transportiert, aufgebaut, eingerichtet, instand gehalten, abgebaut und entsorgt zu werden unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie sie vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegt ist, ohne dass dadurch Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen verursacht werden. DIN EN 292-1
Maschine ist "unsicher" Eine Maschine ist unsicher, wenn eine Risikobewertung ergibt, dass Schutzmaßnahmen notwendig sind, um das Risiko weiter zu vermindern. DIN EN 1050
analog Nr. 8.1
ENDE

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