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Regelwerk, Arbeitsrecht

ThürJuSchZVO - Thüringer Jugendschutzzuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Vom 12. Juni 2004
(GVBl. Nr. 13 vom 03.06.2004 S. 627; 27.02.2009 S. 279 *)


Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),

des § 3 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG,
  2. Anordnungen nach § 7 JuSchG und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG.

(2) Das Landesjugendamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 im Rahmen der dort bestimmten Zuständigkeiten.

(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium ist

  1. oberste Landesbehörde oder oberste Landesjugendbehörde nach dem Jugendschutzgesetz,
  2. oberste Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 im Rahmen der dort bestimmten Zuständigkeiten und
  3. zuständige oberste Landesbehörde für die Ernennungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG.

(4) Die Polizei und die Ordnungsbehörden sind zuständige Behörde nach § 8 JuSchG.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Befristung aufgehoben

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(Stand: 16.06.2018)

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