umwelt-online: Hinweise zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes - Thüringen - (2)

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12 Nicht besetzt.

13 Zu § 13 (Mutterschaftsgeld)

13.1 Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 aufgelöst worden ist, erhalten während der Schutzfristen ( § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1) sowie für den Tag der Entbindung auf Antrag ( § 16 SGB I) ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro für jeden Kalendertag. Dasselbe gilt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an für solche Frauen, die während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 von einem Beamten in ein Arbeitsverhältnis wechseln, sowie für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) und deren Arbeitsverhältnis erst während der Mutterschutzfristen beginnt.

Für Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind - auch freiwillig versicherte Mitglieder nach § 9 SGB V, gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ( § 200 RVO) unmittelbar. § 13 Absatz 1 ist insoweit nur deklaratorisch. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse, bei der die Frau im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 versichert ist. Der Höchstbetrag für jeden Kalendertag beträgt 13 Euro ( § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO).

Für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (weil sie z.B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind oder eine nur geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ausüben), gelten die Vorschriften der RVO infolge der Verweisung in § 13 Absatz 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen ( § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1) insgesamt höchstens 210 Euro beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird ihnen zu Lasten des Bundes durch das Bundesversicherungsamt gezahlt.

13.2 Der Arbeitgeber hat den für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Krankenkassen (bei Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) bzw. dem Bundesversicherungsamt (bei Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) auf Anforderung unverzüglich die Angaben zu machen, die für die Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe des Arbeitsentgelts während des Berechnungszeitraums.

Frauen, die das Mutterschaftsgeld beantragen (vgl. § 19 SGB IV) haben gemäß § 60 Absatz 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und müssen auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (z.B. standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes).

13.3 Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch gegeben, wenn im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses während einer noch nicht beendeten Elternzeit eine weitere Schutzfrist eintritt.

Dagegen haben Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub (z.B. nach § 28 TV-L) erhalten haben, nach dem Urteil des BSG vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94 - (DOK 1995, 453) mit Beginn einer (erneuten) Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so besteht nach dem Urteil des BAG vom 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - (AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (und auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).

Neben unbezahltem Urlaub ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld lediglich dann gegeben, wenn

(vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12. November 1996, abgedruckt in BB 1997, 530).

13.4 Im Gegensatz zur Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 2 über eine vom Sechswochenzeitraum abweichende Dauer des Beschäftigungsverbots nach § 3 Absatz 2 bestimmt § 200 Absatz 3 Satz 5 RVO lediglich, dass sich bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung die Bezugsdauer für das Mutterschaftsgeld vor der Geburt entsprechend verlängert. Eine Verkürzung der Sechswochenfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist mithin ausgeschlossen; diese Frist ist eine Mindestfrist.

Bei Geburten vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung folgt aus § 200 Absatz 3 Satz 2 RVO die Verpflichtung, das Mutterschaftsgeld nach der Geburt für 8 bzw. - bei Früh- und Mehrlingsgeburten - 12 Wochen zuzüglich derjenigen Tage, die von der Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, zu zahlen.

13.4.1 Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 Krankenbezüge in Höhe der Entgeltfortzahlung ( § 22 Absatz 1 Satz 1 TV-L) erhalten und entbindet sie vor dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Niederkunft, verbleibt es bei dem Anspruch auf Krankenbezüge.

13.4.2 Bei Arbeitnehmerinnen, die bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 Krankengeld von ihrer Krankenkasse und ggf. einen Krankengeldzuschuss von ihrem Arbeitgeber bezogen haben, hat eine vorzeitige Entbindung ebenfalls keine Auswirkungen auf Dauer und Höhe dieser Ansprüche.

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