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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Vom 11. Dezember 2014
(BGBl. Nr. 59 vom 18.12.2014 S. 2191)



Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter "und sich auch nicht dafür bereithalten müssen" gestrichen.

2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. "2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist."

3. In § 4 Satz 3 werden die Wörter "innerhalb dieser Grenzen" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5 Ruhepausen und Ruhezeit13

(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden.

(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenndienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.

" § 5 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

  1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder
  2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen

die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) dies erfordern."

5. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 7a Experimentierklausel " § 7a Erprobung von Langzeitkonten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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