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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2397)



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1318 wird folgende Nummer 1319 eingefügt:

"1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen".

b) Nach Nummer 2112 werden folgende Nummern 2113 und 2114 eingefügt:

"2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen

2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)".

c) Nach Nummer 5102 wird folgende Nummer 5103 eingefügt:

"5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ID: 2616

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