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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Vom 11. Mai 2026
(BGBl. I vom 15.05.2026 Nr. 136)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge EU
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| h)Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter, | "h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter," |
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
| alt | neu |
| i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter, | "i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter, insbesondere für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter, für die der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h zu veranlassen hat," |
Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000 S. 21)" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000 S. 21)" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. | "Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben." |
3. In der Fußnote im Anhang II wird die Angabe "Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.01.2023 S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 8. September 2025" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (16.05.2026) in Kraft.
_____
EU Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate (ABl. L, 2024/869, vom 19.03.2024).
(Stand: 21.05.2026)
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