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Regelwerk

ASR 11/1-5 - Kraftbetätigte Türen und Tore

Ausgabe September 1985
(BArbBl. 9/85 S. 81; 10.11.2009 S. 1619aufgehoben)


Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 11 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung

neu geregelt in ASR A1.7

1. Begriffe

1.1 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.

1.2 Flügel sind diejenigen beweglichen Anlageteile, die Tür- oder Türöffnungen verschließen oder freigeben.

1.3 Der Gefahrbereich bei kraftbetätigten Türen und Toren ist der Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen und in dem Personen dadurch gefährdet werden können. Bei Rollgittern ist durch einen möglichen Einzug von Personen ein Gefahrbereich gegeben, ebenso bei Schiebetoren mit senkrechten Zwischenstäben.

1.4 Zur Festlegung der Begriffe Hauptschließkante, Nebenschließkante und Gegenschließkante s. nachstehende Abbildungen:

2. Allgemeines

2.1 Bei kraftbetätigten Türen und Toren müssen Hand- und Kraftantrieb gegeneinander verriegelt sein.

2.2 Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

2.3 Kurbeln als Einrichtungen für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

2.4 Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein. Die Schlupftüren dürfen sich während der Torflügelbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können.

2.5Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.

2.6 Kraftbetätigte Türen, die nur in einer Richtung durchgangen werden sollen, sind entsprechend auf beiden Seiten zu kennzeichnen.

2.7 Bei kraftbetätigten Türen in Rettungswegen muß die Entriegelung für das Öffnen der Tür von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein.

2.8 Das Öffnen von kraftbetätigten Türen von Hand muß ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein.

3. Quetsch- und Scherstellen

3.1 Vorsorge gegen Quetschstellen an Schließkanten muß im allgemeinen erst beim Einwirken einer Kraft von mehr als 150 N getroffen werden, wobei von einer Wucht (kinetische Energie) des Flügels von 4 Nm ausgegangen wird.

An Nebenschließkanten liegt erst dann eine Quetsch- oder Scherstelle vor, wenn sich die Nebenschließkante um mehr als 8 mm von ihrer Gegenschließkante entfernen kann.

3.2 Zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m kommen z.B. in Frage: Schaltleisten, Kontaktschläuche, Lichtschranken.

3.3 Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann abgesehen werden, wenn durch zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten o. ä. sichergestellt ist, daß keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV).

3.4 Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann ebenfalls abgesehen werden, wenn der Gefahrbereich unmittelbar oder mit Hilfe von Spiegelsystemen bzw. Fernsehanlagen von der Bedienungsperson jederzeit - auch bei haltenden, auf Durchfahrt wartenden oder durchfahrenden Fahrzeugen - vollständig übersehen werden kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV).

3.5 Sicherungen an Quetsch- und Scherstellen an Nebenschließkanten brauchen nicht vorhanden zu sein:

4. Steuerung

4.1 Aufgrund von § 11 Abs. 2 ArbStättV kann von der Steuerung, bei der beim Loslassen des Steuerorgans die Bewegung der Türen und Tore zum Stillstand kommt, abgesehen werden, wenn

4.2 Die Fernsteuerung von Flügeln darf nur durch die vorgesehenen Steuerimpulse betätigt werden können.

4.3 Tür- und Torflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen (z.B. durch Betriebsendschalter). Wenn Flügel beim Versagen der Betriebsendschalter über ihre Endstellung hinausfahren können, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung (z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile, Überströmventile) vorhanden sein.

4.4Der Nachlaufweg der Tür- und Torflügel darf nach Berühren der Sicherheitseinrichtungen nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtungen in der Bewegungsrichtung des Flügels nachgeben kann. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtungen an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist, z.B. wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist.

4.5 An ferngesteuerten Türen und Toren müssen die Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen nach Nr. 3 so beschaffen sein, daß beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zur Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern würde

5. Abschalteinrichtungen

5.1 Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem die Anlage allpolig abgeschaltet werden kann. Der Hauptschalter muß gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

5.2 Notabschalteinrichtungen nach § 11 Abs. 3 ArbStättV müssen gefahrlos erreichbar sein. Sie müssen unmittelbarer Nahe der Quetsch- und Scherstellen befinden. Ist es nicht möglich eine Notabschalteinrichtung von beiden Seiten der kraftbetätigten Türen und Tore gefahrlos zu erreichen, müssen auf beiden Seiten Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.

Hinweis:

Für die Gestaltung der elektrischen Anlagen, z.B. Hauptschalter, Notabschalteinrichtungen, Steuer- und Signaleinrichtungen sind die VDE-Bestimmungen zugrunde zu legen.

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