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Regelwerk

ASR 13/1,2 - Feuerlöscheinrichtungen

Fasung Juni 1997
(Bauaaufgehoben)


Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung

Nachfolgeregelung ASR A2.2

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. Versammlungsstättenverordnungen der Länder geregelt sind.

2. Begriffe

2.1 Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, ortsfeste Anlagen - insbesondere Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Pulverlöschanlagen, Schaumlöschanlagen, Kohlendioxid (CO2)-Löschanlagen, Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Wandhydranten, Einspeiseeinrichtung und Entnahmestelle für Steigleitungen) - oder Löschfahrzeuge. Als Feuerlöscheinrichtungen gelten auch gefüllte Löschsand- oder Löschwasserbehälter mit geeignetem Gerät zur Brandbekämpfung, Löschdecken und Löschbrausen.

2.2 Das Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer bestimmten Löschmittelmenge zu löschen.

2.3 Die Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

3. Allgemeines

3.1 Feuerlöscheinrichtungen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und im übrigen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Für die Ausrüstung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöschern sind die "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGR 133, Ausgabe April 19941 sowie DIN EN 3, Teile 1-62 zugrunde gelegt.

4. Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Neben den in Tabelle 2 genannten Feuerlöschern können andere Löscheinrichtungen, ausgenommen Ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch einfache Löscheinrichtungen, wie Löschsand (z.B. für Metallbrand-Bekämpfung), Löschwasser, Löschdecken ausreichen. Bei erhöhter Brandgefährdung können zusätzlich ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen erforderlich werden.

Werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen die Kleidung von Personen leicht Feuer fangen kann (z.B. beim Umgang mit feuerflüssigen Massen, in Lackierräumen, Mineralölbetrieben oder chemischen Laboratorien), müssen zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z.B. Löschdecken, vorhanden sein.

4.1 Feuerlöscher

4.1.1 Zulassung von Feuerlöschern

Feuerlöscher müssen geprüft und zugelassen sein, z.B. nach DIN EN 33, sowie das Zulassungskennzeichen tragen.

4.1.2 Eignung von Feuerlöschern

Feuerlöscher sind entsprechend der Art des enthaltenen LöschmitteIs für die in der folgenden Tabelle 1 genannten Einsatzwecke geeignet.

Tabelle 1: Eignung fürden jeweiligen Einsatzweck

Brandklassen nach DIN EN 24
  A B C D
zu löschende Stoffe
Arten von Feuerlöschern Feste, glutbildende Stoffe Flüssige oder flüssig werdende Stoffe Gasförmige Stoffe, auch unter Druck Brennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause)
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver + + + -
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver - + + -
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver - - - +
Kohlendioxidlöscher*) - + - -
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z.B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel) + - - -
Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen + + - -
Schaumlöscher + + - -
+ = geeignet
- = nicht geeignet
*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig.


4.1.3 Feuerlöscherbauarten

Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Feuerlöscher nach DIN 14406 (oder DDR-Norm TGL 30028) dürfen weiterhin verwendet werden (vgl. Tabelle 2).

Durch Tabelle 2 wird eine Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten LE, entsprechend ihrer Leistungsklasse bzw. Benennung nach DIN 14406 getroffen.

Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3 und DIN 14406

  Feuerlöscher nach
DIN EN 3
Feuerlöscher nach
DIN 14406
  Brandklassen nach DIN EN 2
LE A B A B a und B
1 5 A 21 B   K 2  
2 8 A 34 B PG 2,W6*) P 2 PG2
3   55 B   K 6, S 10 S 10
4 13 A 70 B W 10, S 10    
5   89 B      
6 21 A 113 B PG 6 P 6 PG 6
9 27A 144 B      
10 34 A   PG 10*)   PG 10*)
12 43 A 183 B PG I2 P 12 PG 12
15 55 A 233 B      
*) TGL-Feuerlöscher werden DIN-Feuerlöschern gleichgestellt

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen a und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert einzusetzen.

Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt:

Bei Verwendung von Wandhydranten (siehe 4.1.5) gilt:

4.1.4 Brandgefährdung

Betriebsbereiche sind nach ihrer Brandgefährdung einzustufen:

4.1.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung

Feuerlöscher sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen für die Brandklassen a und B ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 3 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Feuerlöscherart (Brandklassen A, B oder a und B entsprechend z.B. Wasser-, Pulver- oder Kohlendioxidlöscher), Größe der Feuerlöscher

Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung

Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen.


Brandgefährdung
gering mittel groß
1. Verkauf, Handel, Lagerung
Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial
Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien
Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel
Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial
Reifenlager
Lager mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
Altpapierlager
Baumwollager Holzlager, Schaumstofflager
2. Verwaltung, Dienstleistung
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern,
Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltpraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung
EDV-Bereiche mit Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung
Archive
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume
3. Industrie
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Naßbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektrotechnischer Artikel/Geräte
Brauereien/Herstellung von Getränken
Stahlbau
Maschinenbau
kohleveredelnde Industrie
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz/Haushaltsgroßgeräte
Baustellen ohne Feuerarbeiten
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung,
Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel,
Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und KIebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte,
Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien,
Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
4. Handwerk
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei, mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei
Polsterei

(wichtig für die Handhabbarkeit, z.B. für weibliche Mitarbeiter) und damit die Anzahl der Löschgeräte zusammengestellt werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten für die einzelnen gewählten Feuerlöscher nicht kleiner sein darf als die aus der Tabelle 3 entnommene Zahl.5)

Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer 400 m2können Wandhydranten bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten angerechnet werden.

Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Voraussetzungen für den Einsatz von Wandhydranten sind, daß

Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche und der Brandgefährdung

Grundfläche m2 Löschmitteleinheiten (LE)
geringe
Brandgefährdung
mittlere
Brandgefährdung
große
Brandgefährdung
50 6 12 18
100 9 18 27
200 12 24 36
300 15 30 45
400 18 36 54
500 21 42 63
600 24 48 72
700 27 54 81
800 30 60 90
900 33 66 99
1000 36 72 108
je weitere      
250 6 12 18

Bei der zur allgemeinen Brandbekämpfung erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt von 2 kg oder weniger nicht angerechnet werden.

Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.

Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch geeignete Feuerlöscher (oder andere Löschmittel, z.B. Löschsand für brennbare Metalle) zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.

In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.

Hinweis: Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 dürfen Halone und folglich auch Halon-Löscher und -Anlagen ab 1. Januar 1992 weder hergestellt noch vertrieben und ab 1.1.1994 nicht mehr verwendet werden.

4.1.6 Einsatz von Feuerlöschern in explosionsgefährdeten Bereichen

Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.

5. Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen durch Brandschutzzeichen

5.1 Hinweis auf Feuerlöscher

Der Standort von Feuerlöschern muß durch das Brandschutzzeichen F 04 nach der VBG 125/GUV 0.76) gekennzeichnet sein, sofern die Feuerlöscher nicht für jedermann sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers durch eine Kombination aus Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgeräte" mit Hinweisschild F 01 "Richtungsangabe" anzuzeigen.

5.2 Hinweis auf sonstige Feuerlöscheinrichtungen

Die Kennzeichnung von sonstigen Feuerlöscheinrichtungen richtet sich ebenfalls nach der VBG 125/GUV 0.7 (z.B. für Brandmelder: Brandschutzzeichen F 05 oder für Löschschlauch: Brandschutzzeichen F 02).

6. Weitere Hinweise

  1. Es empfiehlt sich, daß innerhalb eines Betriebes nur Feuerlöscher gleicher Bauart der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtung bereitgestellt werden.
  2. Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" VBG 1/GUV 0.1).
  3. Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angebracht sein, daß auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeit aus der Halterung entnehmen können.
  4. Zum Löschen von Entstehungsbränden in elektrischen Betriebsstätten sind die Regeln aus DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen" zugrunde zu legen. Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarkstrasse 33, 10625 Berlin
  5. Für Arbeitsstätten können aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder (z.B. in den Durchführungsverordnungen zu den Bauordnungen für Hochhäuser, in Garagenverordnungen, den Geschäftshausverordnungen, den Versammlungsstätten-Verordnungen) bestimmte Löscheinrichtungen erforderlich sein.
  6. Für Feuerlöscheinrichtungen, auf die in dieser ASR nicht im einzelnen eingegangen wird, finden sich Regelungen über Ausstattung, Installation, Wartung und Prüfung in DIN-Normen und DIN-Normentwürfen. Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin
  7. Bezugsquelle für Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftliche Regeln (z.B. ZH1/201): Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

_______
ASR 13/1,2 Fußnoten

1) Fassung von 1996
2) DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher"

3) Feuerlöscher, die vor der Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406 Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.

4) DIN EN 2 "Brandklassen"; Ausg. 1993

5) Rechenbeispiele siehe "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"-ZH 1/201

6) Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"


ENDE

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